Unterhaltstitel lassen sich normaler Weise nur abändern, wenn sich
die Umstände so weit geändert haben, dass die Höhe des zu zahlenden
Unterhalts um 10 % oder mehr differiert. Davon gibt es aber eine
gewichtige Ausnahme, die der BGH , Az. XII ZR 70/09 v. 04.05.2011 (dort Rz. 23 ff.) jetzt nochmals herausgestellt hat:
Jugendamtstitel
können - zumindest vom Unterhaltsberechtigten - meist einfacher
abgeändert werden, als vor Gericht erstellte Titel. Denn ein
Jugendamtstitel erwächst nicht in Rechtkraft, so dass die Regeln des § 238 FamFG ( früher § 323 ZPO) auf ihn nicht anzuwenden sind.
Ist
Grundlage des Jugendamtstitels eine zwischen den Parteien getroffene
Vereinbarung, so ist zwar deren Inhalt zu beachten, Ändert sich jedoch
deren Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, ist eine Anpassung möglich, wobei hier die Wesentlichkeitsgrenze nicht oder nicht so scharf gelten dürfte.
Gibt
es keine Vereinbarung als Grundlage des Jugendamtstitels, wurde dieser
also einseitig vom Pflichtigen erstellt, kann der Berechtigte den Titel
jederzeit abändern lassen, wenn er nicht (mehr) stimmt. Der Pflichtige
ist aber auch hier an sein mit Erstellung des Titels abgegebenes
Anerkenntnis gem § 781 BGB
gebunden, aus dem er nur herauskommt, wenn sich seine tatsächlichen
Verhältnisse geändert haben. Näheres siehe die folgende Übersicht: (zum
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