Dienstag, 23. August 2011

BGH: Jugendamtsurkunden können auch ohne wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände abgeändert werden.

Unterhaltstitel lassen sich normaler Weise nur abändern, wenn sich die Umstände so weit geändert haben, dass die Höhe des zu zahlenden Unterhalts um 10 % oder mehr differiert. Davon gibt es aber eine gewichtige Ausnahme, die der BGH , Az. XII ZR 70/09 v. 04.05.2011 (dort Rz. 23 ff.) jetzt nochmals herausgestellt hat:
Jugendamtstitel können - zumindest vom Unterhaltsberechtigten  - meist einfacher abgeändert werden, als vor Gericht erstellte Titel. Denn ein Jugendamtstitel erwächst nicht in Rechtkraft, so dass die Regeln des § 238 FamFG ( früher § 323 ZPO) auf ihn nicht anzuwenden sind.
Ist Grundlage des Jugendamtstitels eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, so ist zwar deren Inhalt zu beachten, Ändert sich jedoch deren Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, ist eine Anpassung möglich, wobei hier die Wesentlichkeitsgrenze nicht oder nicht so scharf gelten dürfte.  

Gibt es keine Vereinbarung als Grundlage des Jugendamtstitels, wurde dieser also einseitig vom Pflichtigen erstellt, kann der Berechtigte den Titel jederzeit abändern lassen, wenn er nicht (mehr) stimmt. Der Pflichtige ist aber auch hier an sein mit Erstellung des Titels abgegebenes Anerkenntnis gem § 781 BGB gebunden, aus dem er nur herauskommt, wenn sich seine tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Näheres siehe die folgende Übersicht: (zum Vergrößeren anklicken):