Eine Terminsgebühr kann grundsätzlich auch ohne Termin anfallen, wie der Kollege Schöne in einem Posting gerade eben richtig feststellt. Den Parteien bleibt es unbenommen, sich nach Klageeinreichung auch ohne Richter untereinander auszutauschen und zu vergleichen, vgl VV-RVG Vorbem 3 III vor VV 3100.
Vielleicht habe ich den Kollegen nicht richtig verstanden, aber der Knackpunkt für den Anfall der Terminsgebühr ist m.E., dass eine Besprechung geführt wird und nicht, dass schriftliche Stellungnahmen ausgetauscht werden. Notwendig ist also, dass man den Hörer in die Hand nimmt und den Gegner anruft. Nur Schreiben bzw. Schreiben entgegennehmen verhilft einem nicht zur Gebühr des VV 3104.
Gott sei Dank war das bei den Kollegen auch der Fall: Es wurden Telefonate auch mit dem Gegner geführt. Und auch in der im Posting des Kollegen zitierten BGH-Entscheidung II ZB 9/06 vom 20.11.2006 war Grundlage für den Anfall der Gebühr ein Telefonat gewesen.
Interessant an der Entscheidung ist, dass der BGH für den Anfall der Gebühr gar nicht auf einen echten Gedankenaustausch zwischen den Advokaten abhebt. Es reicht, wenn einer redet und der andere sagt: "Mhmh - mhmh - nehm ich zur Kenntnis." Das Problem des "aufgedrängten Gesprächs", das in früheren Zeiten den Anfall der Besprechungsgebühr nach § 118 II BRAGO ( oder war es 118 I 2? Es ist zu lange her) ausschloss, ist damit vom Tisch.
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