Mittwoch, 31. August 2011

Ehegattenunterhalt: Stellungnahme der Bundesregierung zum Verfassungsgerichtsurteil zur Dreiteilungsmethode


Die Bundesregierung hat bereits am 20.04.2011 zum Verfassungsgerichtsurteil Stellung genommen, mit dem das BVerfG die Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig erklärte. Die Stellungnahme der Bundesregierung ist so derart eindeutig, dass es verwundern muss, dass sie bislang in der Fachpresse praktisch keine Erwähnung gefunden hat. Erstmals wird sie nun -verbunden mit einem etwas sibyllinischen Editorial - in der Ausgabe 7/8 der Zeitschrift "forum familienrecht" an prominenter Stelle publiziert. Die Stellungnahme findet sich hier im Internet.
Die Fraktion der Grünen hatte am sinngemäß angefragt ( vgl. BT Drucks. 17/5360):

  1. Das Verfassungsgericht hat die Dreiteilungsmethode gekippt. Welche Konsequenzen zieht die Regierung daraus?
  2. Sieht sie überhaupt irgendwelchen Handlungsbedarf?
  3. Hat das Urteil die Zweitehen geschwächt bzw. faktische Hürden für die Eingehung einer zweiten Ehe errichtet?
  4. Inwieweit steht sich die erste Ehefrau nach dem Verfassungsgerichtsurteil nun besser als nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH?
 Die Antworten der Regierung lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Zunächst erläutert sie vorab:

Durch die Gesetzesreform von 2008 wurde bereits ein Instrumentarium geschaffen, dass es ermöglicht, im konkreten Einzelfall die Interessen des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und das die Zweitfamilien stärkt.  Dieses Instrumentarium besteht aus:
  • der (Teil-)Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehepartners ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes, § 1570 BGB
  • den verschärften Anforderungen an die Angemessenheit der Tätigkeit, die dieser Ehegatte aufnehmen muss, § 1574 BGB n.F. 
  • der geänderten Rangfolge des § 1609 BGB, die die Kinder, die kinderbetreuenden Ehegatten und die lang verheirateten in den Vordergrund stellt. Allein ausschlaggebend sei, inwiefern der Unterhaltsberechtigte schutzbedürftig sei.
  • der erweiterten Möglichkeit der Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB.
Dies vorausgesetzt, waren die Fragen wie folgt zu beantworten:
  1. Der Gesetzgeber hat 2008 bewußt an der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen und an § 1578 BGB festgehalten. Hintergrund dieser Regelung ist insbesondere der Gedanke, dass der eheliche Lebensstandard regelmäßig auf Leistungen beider Ehegatten beruht. Eine Lebensstandardsgarantie sei damit jedoch nicht verbunden, denn das Gesetz lasse die Befristung und Begrenzung nun nach § 1578 b BGB erweitert zu. Damit werde die Stärkung der Eigenverantwortung der Ehefrau jedoch im hohen Maße erreicht.
  2. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe im Moment nicht. Jedoch werde sehr genau beobachtet, ob die Rechtsprechung dem Haupt-Reformziel, nämlich der Stärkung des Kindeswohls gerecht werde und ob dem für Altehen erforderlichen Vertrauensschutz auch ausreichend Rechnung getragen werde.
  3. Eine Schwächung der zweiten Ehe sei mit dem BVerfG-Urteil nicht verbunden angesichts der Tatsache, dass die Begrenzung des Unterhalts der Erst-Ehefrau nach § 1578 b BGB möglich sei und dass der Splitting-Vorteil aus der zweiten Ehe nun bei dieser verbleibe.
  4. Im Einzelfall könne die Erst-Ehefrau gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des BGH nun zu einem höheren Unterhaltsanspruch kommen. Dieser könne aber über § 1578 b BGB begrenzt werden. 
Im Übrigen gebe das Unterhaltsrecht kein bestimmtes Ehebild vor. Die Ehegatten seien in der Ausgestaltung ihrer Ehe frei und druch Art 6 GG umfassend geschützt.

Diese Stellungnahme ist ein ähnlicher Paukenschlag wie das Verfassungsgerichtsurteil selbst. Der Gesetzgeber hat über die BtDrucks 16 /1830 hinaus jetzt eine zusätzliche Begründung für die Reform von 2008 geliefert und die verfassungsgerichtliche Entscheidung hierzu in Relation gesetzt. Nachdem der BGH in FamRZ 2009, 1300 selbst eingeräumt hat, die Gesetzesbegründung sei für die Auslegung der Gesetze bindend, dürfte es nun schwierig werden, der Drittelmethode über den Umweg der Leistungsfähigkeit ( § 1581 BGB) noch einmal zu einer Renaissance zu verhelfen.