Lotto-Einsätze gehören nicht mit zu den Grundbedürfnissen, die Bestandteil des Hartz-IV Satzes sind.
Trotzdem steht des dem Hartz-IV Empfänger aber grundsätzlich frei,
seine Stütze unter Verzicht auf irgendetwas Anderes aus dem ihm
zugestandenen Regelbedarf auch fürs Lotto-Zocken auf den Kopf zu hauen.
Nachvollziehbar ist das auch irgendwie: Wer länger auf Hartz IV ist,
wird seine Chancen beim Lotto (1 : 143 Mio) vermutlich subjektiv höher einschätzen als seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Nun kam das LG Köln aber auf die Schnapsidee, Hartz-Vierern das Lottospielen zu untersagen. Weitere Informationen...
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