Sonntag, 7. August 2011

OLG Köln: Kein Lotto-Verbot für Hartz-IV-Empfänger

Lotto-Einsätze gehören nicht mit zu den Grundbedürfnissen, die Bestandteil des Hartz-IV Satzes  sind. Trotzdem steht des dem Hartz-IV Empfänger aber grundsätzlich frei, seine Stütze unter Verzicht auf irgendetwas Anderes aus dem ihm zugestandenen Regelbedarf auch fürs Lotto-Zocken auf den Kopf zu hauen. Nachvollziehbar ist das auch irgendwie: Wer länger auf Hartz IV ist, wird seine Chancen beim Lotto (1 : 143 Mio) vermutlich subjektiv höher einschätzen als seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Nun kam das LG Köln aber auf die Schnapsidee, Hartz-Vierern das Lottospielen zu untersagen. Weitere Informationen...


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