Eltern sind minderjährigen Kindern gegenüber verschärft erwerbspflichtig (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie müssen deshalb ihre eigene Arbeitskraft zum Wohle der Kinder möglichst umfassend einsetzen. Dabei ist aber stets die Grenze des Zumutbaren zu beachten und dies hat der BGH nun noch einmal erneut bestätigt.
In seiner Entscheidung vom 04.05.2011, Az. XII ZR 70/09 hält er fest, dass der Unterhaltspflichtige einerseits alle ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, unternehmen muss. Im Rahmen der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit gibt es allerdings objektive Grenzen.
Einerseits kann bei einem 40-Stunden-Job grundsätzlich eine Nebentätigkeit ver-langt werden. Die Höchstgrenze liegt jedoch bei 48 Stunden, da § 3 Arbeitszeitge-setz diese Belastung als höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitneh-mers definiert und überdies § 2 des Arbeitszeitgesetzes vorschreibt, das Arbeitszei-ten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammen zu rechnen sind.
Eine Nebentätigkeit kann auch dann nicht verlangt werden, wenn der UNterhalts-verpflichtete doppelschichtig tätig ist oder aber in seinen Arbeitszeiten flexible sein muss.
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