Es hat entschieden, neben dem normalen Quotenunterhalt kein Anspruch des anderenen Ehegatten auf einen Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a IV BGB besteht. Denn durch den Quotenunterhalt werden der zahlungspflichtige Ehegatte bereits bis an die Grenze des zumutbaren belastet. Würden ihm weitere Zahlungen auferlegt werden, würde das gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, Beschluss v. 24.11.2010, Az.: 16 WF 186/10 = FamRZ 2011, 1235 (Ls.)..
Eine wirklich gute Idee, zumal man es ja auch an anderer Stelle mit dem Halbteilungsgrundsatz recht genau nimmt. Ohne das ständige Pochen auf diese eherne Grundregel des Ehegatten-Unterhaltsrechts gäbe es z.B. keine Drittelmethode, über die wir doch jetzt so schön streiten: Wenn die Alt-Ehefrau einfach ihren Unterhalt behielte, obwohl jetzt zusätzlich eine Neu-Ehefrau die Hand aufhält, dann bliebe dem Ehemann viel zu wenig, und das verstößt gegen den Halbteilungsgrundsatz - angeblich. (Warum man hier ein halb aus der ersten Ehe mit ein halb aus der zweiten Ehe, also Äpfel mit Birnen vergleichen kann, konnte mir bislang noch keiner erklären.)
Diese Strenge wird aber nicht unbarmherzig durchgezogen.Beim Verfahrenskostenvorschuss ist die herrschende Meinung viel geländegängiger als bei der Drittelmethode. Warum? Aus zwei Gründen:
- Zum einen ist das Verauslagen von Prozesskosten ein vorübergehendes Phänomen, etwas, was vorbeigeht. Dem so Belasteten kann die Sache ja notfalls auch durch Ratenzahlung erleichtert werden, BGH FamRZ 2004, 1633. Also: Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz - ja, aber nur ein kleines Bisschen. Also nicht so schlimm.
- Zum anderen: Was würde es denn bedeuten, wenn jeder, der Quotenunterhalt zahlte, nicht mehr mit einen Verfahrenskostenvorschuss belastet werden könnte? Richtig! Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe könnte das Gericht praktisch nie mehr auf die Vorgreiflichkeit des Vorschusses verweisen. Denn einen Vorschuss müsste nur noch der zahlen, der Unterhalt im Rahmen der konkreten Bedarfsbemessung leistet - und da befinden wir uns in Regionen, in denen auch die VKH-Bedürftigkeit des Partners eher unwahrscheinlich ist. Der Staatskasse wäre also ein richtig gutes Argument aus der Hand geschlagen, mit dem im Moment VKH verweigert werden kann: Bediene Dich erstmal bei Deinem Partner, bevor Du zu Papa Staat kommst.
Die FamRZ druckt denn auch die Gründe zu dieser Entscheidung des OLG gar nicht erst ab - vermutlich, damit niemand auf die Idee kommt, mit der Entscheidung zu argumentieren. Im Internet ist auch nichts zu finden. Schade - ich hätte schon gern gewusst, wie das OLG seine Entscheidung denn nun genau begründet hat.