Mittwoch, 3. August 2011

FG Köln zur Zusammenveranlagung: Kann man in zwei Haushalten gleichzeitig gemeinsam wirtschaften?

Die Ehefrau lag schwer erkrankt im Pflegeheim im Wachkoma. Der Ehemann lebte bereits wieder mit einer neuen Partnerin zusammen und hatte mit ihr auch schon ein gemeinsames Kind. Unter diesen Umständen lehnte das FG Köln die Zusammenveranlagung des Mannes mit der erkrankten Ehefrau ab. Und dagegen ist auch an sich nichts einzuwenden.
Die Einwendungen die der Mann gegen diese Einschätzung beim Finanzamt vorbrachte waren bei Lichte betrachtet eher unbehelflich: Bei der Frau, die jetzt mit ihm in einem Haushalt zusammenlebe, handele es sich gar nicht um seine Lebensgefährtin, sondern um eine von ihm eingestellte Haushaltshilfe, die er zur Versorgung der beiden ehelichen Kinder engagiert habe. Dem wollte das FG Köln (Urteil vom 16.06.2011  Az.: 10 K 4736/07) nicht folgen, da die Frau offenbar nicht nur ihm Haushalt an die Stelle der Ehefrau getreten sei; was man ja irgendwie nachvollziehen kann.

Interessant ist aber vor allem ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Gemeinsam veranlagt werden können nur Eheleute, die auch eine Haushaltsgemeinschaft bilden, also gemeinsam wirtschaften. Hier hielt es das FG Köln nicht für ausgeschlossen, dass der Mann sowohl mit der Ehefrau als auch mit seiner neuen Partnerin einen gemeinsamen Haushalt führt. Es sei also theoretisch denkbar, jedoch bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob besondere Lebensumstände das gleichzeitige Vorliegen von zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften rechtfertigen können. Deshalb ließ das Gericht die Revision zum BFH zu.

Quelle: Beck-Aktuell vom 01.08.2011

(C)Foto: Tom Higgins auf www.pixelio.de