Der Vater wollte das Wechselmodell, fiel mit seinem Wunsch aber im Sorgerechtsverfahren in zwei Instanzen durch. Anschließend klagte er auf Umgang: Alle zwei Wochen für eine ganze Woche - faktisch wollte er also wieder das Wechselmodell, nur auf der Basis einer Umgangsregelung. Dem erteilte das OLG Nürnberg eine Absage.
Das OLG ( Urteil vom 22.07.2011 , Az. 7 UF 830/11 = BeckRS 2011, 19751) hielt fest: "Der Antragsteller strebt ein Wechselmodell an, bei dem er die Kinder im
gleichen Umfang betreut wie die Antragsgegnerin. Fraglich ist, ob ein
solches im Wege einer Umgangsregelung angeordnet werden kann; denn ein
solches Wechselmodell führt nicht nur zu einer Umgangsregelung, d. h.
dazu, dass sich der Elternteil von der laufenden Entwicklung und dem
Wohlergehen der Kinder überzeugen und die Beziehung zum Kind pflegen
kann, sondern dazu, dass der Elternteil ebenso wie der andere Elternteil
an der Erziehung der Kinder beteiligt wird und damit die zum Aufenthalt
der Kinder getroffene Regelung ausgehebelt wird. Dies braucht jedoch
nicht entschieden zu werden, da jedenfalls auch das Kindeswohl kein
Umgangsrecht im Umfang eines 1:1-Wechselmodells zulässt...
Ein 1:1-Wechselmodell erfordert bei den Eltern ein hohes Maß an Kommunikations-
und Kompromissbereitschaft. Zum Beispiel müssen die Eltern in der Lage
sein, die nötigen Informationen in Bezug auf die Belange der Kinder dem
anderen Elternteil mitzuteilen und die erforderlichen Absprachen zu
treffen (OLG Nürnberg Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az. 7 UF 1033/10; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Dezember 2009, Az. 10 UF 159/09, recherchiert bei juris Rn. 13, 28 m. w. N.; OLG Koblenz Beschluss vom 12. Januar 2010,
Az. 11 UF 251/09 jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier
nicht gegeben, sodass ein 1:1-Wechselmodell dem Kindeswohlinteresse
zuwiderläuft."
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