Er hatte Sie, seine Ehefrau, in seinem Lebensversicherungsvertrag als Bezugsberechtigte eingesetzt. Irgendwann ließ er sich scheiden, heiratete erneut und versäumte, die Bezugsberechtigung den aktuellen Lebensverhältnissen anzupassen. Als er starb, zahlte die Die Lebensversicherung an die Ex aus - zu Recht, wie das OLG Koblenz in einem Hinweisbeschluss feststellt.
Im Verfahren 10 U 973 /10 stellte das OLG fest, es bleibe bei der urspünglichen Bezugsgerechtigung. Die klagende zweite Ehefrau habe gegen die erste Ehefrau keine Ansprüche. Aus den Gründen:
"Zutreffend hat das
Landgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der
Bundesgerichtshof die Bezugsberechtigung der früheren Ehefrau des
Versicherungsnehmers nicht als durch die spätere Ehescheidung erloschen
ansieht. Die gegen diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2007, 976)
mit der Berufung geltend gemachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen.
Die Klägerin weist
insoweit darauf hin, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass ein geschiedener
Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
„regelmäßig“ zukommen lassen wolle; regelmäßig sei eher das Gegenteil der Fall
und der Versicherungsnehmer wolle die Ansprüche aus einer Lebensversicherung
seiner Partnerin zukommen lassen, mit der er aktuell verheiratet sei. Die Berufung
verkennt hierbei den rechtlichen Ansatz, dass es nicht auf den Willen des
Versicherungsnehmers im Zeitpunkt seines Todes ankommt, sondern auf den Willen
bei der Erklärung der Bezugsberechtigung. Dabei liegt schon keine Unklarheit
vor, wenn der Bezugsberechtigte – wie vorliegend – namentlich benannt ist, da
sich insoweit bereits keine Unklarheiten in dem Sinne ergeben können, welche
„Ehefrau“ bezugsberechtigt sein soll, ob also die damalige oder die zum
Zeitpunkt des Todes. Der Bundesgerichtshof hat jedoch selbst für den Fall, dass
als Bezugsberechtigter keine namentlich genannte Person eingesetzt wird,
sondern lediglich die Bezeichnung „Ehefrau“ verwendet wird, angenommen, dass
diese Bezugsrechtsbestimmung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung – und nur diese ist
zunächst maßgeblich – den damaligen Ehepartner meint. Soweit keine entgegen
stehenden konkreten Anhaltspunkte vorliegen, ist sodann auch nicht davon
auszugehen, dass diese Bezugsrechtsbestimmung auflösend bedingt sein soll durch
die spätere Scheidung der Ehe. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger
Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es dem Versicherungsnehmer, falls er
seinen Willen dahingehend geändert haben sollte, aufgrund der erfolgten
Scheidung die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht mehr dem früheren Ehepartner
zuwenden zu wollen, offen stehe, eine
andere Person als Bezugsberechtigte einzusetzen oder das erteilte Bezugsrecht
zu widerrufen. Macht der Versicherungsnehmer davon keinen Gebrauch, ist
regelmäßig davon auszugehen, dass es bei der früheren Bezugsrechtsbestimmung
verbleiben soll"
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