Montag, 29. August 2011

OLG Koblenz: Eine Scheidung berührt die Bezugsberechtigung in einem Lebensversicherungsvertrag nicht.

Er hatte Sie, seine Ehefrau, in seinem Lebensversicherungsvertrag als Bezugsberechtigte eingesetzt. Irgendwann ließ er sich scheiden, heiratete erneut und versäumte,  die Bezugsberechtigung den aktuellen Lebensverhältnissen anzupassen. Als er starb, zahlte die Die Lebensversicherung an die Ex aus - zu Recht, wie das OLG Koblenz in einem Hinweisbeschluss feststellt.
Im Verfahren 10 U 973 /10 stellte das OLG fest, es bleibe bei der urspünglichen Bezugsgerechtigung. Die klagende zweite Ehefrau habe gegen die erste Ehefrau keine Ansprüche. Aus den Gründen:


"Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof die Bezugsberechtigung der früheren Ehefrau des Versicherungsnehmers nicht als durch die spätere Ehescheidung erloschen ansieht. Die gegen diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2007, 976) mit der Berufung geltend gemachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen.

Die Klägerin weist insoweit darauf hin, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass ein geschiedener Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag „regelmäßig“ zukommen lassen wolle; regelmäßig sei eher das Gegenteil der Fall und der Versicherungsnehmer wolle die Ansprüche aus einer Lebensversicherung seiner Partnerin zukommen lassen, mit der er aktuell verheiratet sei. Die Berufung verkennt hierbei den rechtlichen Ansatz, dass es nicht auf den Willen des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt seines Todes ankommt, sondern auf den Willen bei der Erklärung der Bezugsberechtigung. Dabei liegt schon keine Unklarheit vor, wenn der Bezugsberechtigte – wie vorliegend – namentlich benannt ist, da sich insoweit bereits keine Unklarheiten in dem Sinne ergeben können, welche „Ehefrau“ bezugsberechtigt sein soll, ob also die damalige oder die zum Zeitpunkt des Todes. Der Bundesgerichtshof hat jedoch selbst für den Fall, dass als Bezugsberechtigter keine namentlich genannte Person eingesetzt wird, sondern lediglich die Bezeichnung „Ehefrau“ verwendet wird, angenommen, dass diese Bezugsrechtsbestimmung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung – und nur diese ist zunächst maßgeblich – den damaligen Ehepartner meint. Soweit keine entgegen stehenden konkreten Anhaltspunkte vorliegen, ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass diese Bezugsrechtsbestimmung auflösend bedingt sein soll durch die spätere Scheidung der Ehe. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es dem Versicherungsnehmer, falls er seinen Willen dahingehend geändert haben sollte, aufgrund der erfolgten Scheidung die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht mehr dem früheren Ehepartner zuwenden zu wollen,  offen stehe, eine andere Person als Bezugsberechtigte einzusetzen oder das erteilte Bezugsrecht zu widerrufen. Macht der Versicherungsnehmer davon keinen Gebrauch, ist regelmäßig davon auszugehen, dass es bei der früheren Bezugsrechtsbestimmung verbleiben soll" 

(C) Foto Benjamin Klack auf www.pixelio.de