Der Mann, bei dem das Kind lebte, hatte für eine Stufenklage auf Unterhalt und Auskunft Verfahrenskostenhilfe beantragt. Seine Frau hatte darauf nicht reagiert. Erst auf Zustellung der Klage selbst teilte sie mit, sie lebe im Frauenhaus und von ALG II, sei also nicht leistungsfähig. Außerdem beantragte sie jetzt selbst für sich VKH.
Das OLG Celle, Az. 10 WF 299/10 v. 12.08.2011 = BeckRS 2011, 20901 lehnte den VKH-Antrag als mutwillig ab.
Die Frau habe es versäumt, sich schon im VKH-Verfahren des Mannes gegen dessen Anspruch zu wehren und stattdessen das Hauptsacheverfahren abgewartet. Das sei verfahrenskostenrechtlich mutwillig. Denn im VKH-Verfahren hätte sie sich einfacher und vor allem kostengünstiger gegen die Ansprüche ihres Mannes wehren können. Nun seien im Hauptsacheverfahren höhere Gebühren angefallen, und das sei mutwillig. "Die von ihr erst nachträglich offengelegten, einem aktuellen Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder durchgreifend entgegenstehenden Umstände konnte und musste sie bereits im Rahmen einer Stellungnahme zum gegnerischen VKH-Gesuch anzeigen, bereits bei Vorlage von Ablichtungen der ihr vorliegenden entsprechenden Urkunden wäre eine VKH-Bewilligung für den Antragsteller sicher unterblieben."
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