Der Unterhaltspflichtige trägt oft vor, der Unterhalt dürfe nicht so hoch sein, wie verlangt; denn so viel Geld habe man in der Ehe gar nicht verbraucht. Damit verlangt er, dass die Unterhaltsberechtigte ihren Bedarf konkret darlegt. Das lässt der BGH aber erst ab einer bestimmten Einkommenshöhe zu vgl. Urteil vom 11.08.2010, Az. XII ZR 102/09.
Denn andernfalls könnte der Unterhaltspflichtige sich darauf zurückziehen, wäre der Ehe habe man sich vom spärlichen Einkommen auch noch etwas abgespart und sich durchgehungert. Dann sei auch bei niedrigen Einkünften der Unterhalt nach dem konkreten Bedarf zu ermitteln und damit unter Missachtung des Halbteilungsgrundsatzes zu kürzen. Dem hat die obergerichtliche Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben, den der BGH jetzt höchstrichterlich abgesegnet hat.
Eine konkrete Bedarfsermittlung kommt erst bei einem gemeinsamen beeinigten Nettoeinkommen der Eheleute über der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Das sind derzeit 5.100,00 €.
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