Donnerstag, 2. September 2010

BGH bestätigt nochmals neue Rechtsprechung zu Schwiegereltern-Schenkungen

Zuwendungen von Schwiegereltern sind Schenkungen und nicht "ehebedingte Zuwendungen". Schon im Februar diesen Jahres hatte der BGH insoweit seine Rechtsprechung grundlegend geändert (Aktenzeichen XII ZR 189/06, die Pressemeldung zu diesem Urteil finden sie hier). Nun hat er seine Sichtweise ein weiteres Mal bestätigt und präzisiert, und zwar mit Urteil XII ZR 180/09 vom 21.07.2010.
Der BGH hält nochmals fest:
Bei Zuwendungen von Schwiegereltern an Schwiegerkinder handelt es sich in der Regel um Schenkungen. Sie sind (Aufgabe der früheren Rechtsprechung) nicht ähnlich wie ehebedingte Zuwendungen zu behandeln, denn bei einer ehebedingten Zuwendung stellt sich der Geber vor, dass er auch in Zukunft am weggegebenen Gegenstand noch weiter Anteil hat. Schwiegereltern, die Werte weggeben, gehen aber davon aus, dass sich ihr Vermögen entsprechend mindert und sie auch keinen Nutzen am Weggegebenen mehr haben. Genau dies aber ist charakteristisch für eine Schenkung.

Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung ist allerdings regelmäßig, dass die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht. Ist das nicht der Fall, kann das Verschenkte nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden.

Die Gefahr, dass bei gleichzeitiger Durchführung des Zugewinnausgleichs ungerechte Ergebnisse entstehen könnten, besteht nach Ansicht des BGH nicht:
Denn einerseits entsteht der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern bereits mit dem Scheitern der Ehe, also im Trennungszeitpunkt. Das Endvermögen wird bezogen auf die Zustellung der Scheidungsschrift berechnet. Es ist also bereits durch den Rückforderungsanspruch belastet.
Andererseits ist der geschenkte Vermögenswert sowohl ins Anfangsvermögen als auch ins Endvermögen des Beschenkten einzustellen, wobei bei der Berechnung des Anfangsvermögens mit zu berücksichtigen ist, dass der geschenkte Vermögenswert von vornherein mit der Belastung erworben wird, dass bei Scheitern der Ehe eine Rückzahlung erfolgen muss. Um dieses Risiko - wenn es sich denn realisiert - vermindert sich das Anfangsvermögen.
Damit wird erreicht, dass sich die schwiegerelterliche Zuwendung im Zugewinnausgleich praktisch nicht auswirkt.

Die Rechtsprechung des BGH ist auf starke Kritik gestoßen, vergleiche zuletzt und zusammenfassend Schulz, FF 2010, 273 ff. Wissend um diese Kritik hält der BGH an seiner Rechtsprechung trotzdem unverändert fest.

Quick-Info zum Urteil (zum vergrößern anklicken):



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