Montag, 6. September 2010

BGH zur Prozesskostenhilfe: Lebensversicherung muss verwertet oder beliehen werden

Grundsätzlich muss das Kapital einer Lebensversicherung zur Finanzierung von Prozesskosten eingesetzt werden. Das hat der BGH jetzt mit Beschlüssen vom 9.6.2010, Az.: XII ZB 55/08 und XII ZB 120/08 = FamRZ 2010, 1643 (beide in den wesentlichen Teilen wortgleich) entschieden.
Eine Lebensversicherung, auf die bereits soviel Kapital angespart wurde, dass ihr Rückkauf beziehungsweise ihre Beleihung einen Betrag ergibt, der das Schonvermögen von Euro 2400,00 übersteigt, ist grundsätzlich zur Finanzierung von Prozesskosten einzusetzen. Davon ausgenommen sind nur Lebensversicherungen, die staatlich gefördert und zweckgebunden für die Altersversorgung da sind (Stichwort: "Riester-Rente"). Übrige Versicherungen müssen aber entweder verkauft oder aber über ein so genanntes Policen-Darlehen beliehen werden.
Etwas anderes gilt nur, wenn die bei der Beleihung anfallenden Zinsen aus dem laufenden Einkommen nicht bedient werden können und wenn mit der Versicherung vertraglich auch nicht vereinbart werden kann, dass die Zinsen ebenfalls aus dem angesparten Kapital entnommen werden können.
Etwas anderes gilt schließlich auch, wenn durch den Rückkauf oder die Beleihung der Versicherung die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Nach Ansicht des BGH ist das aber regelmäßig nicht der Fall, wenn die Versicherung beliehen werden kann.

In Zukunft muss also jeder, der eine Lebensversicherung hat, die nicht Riester-Rente ist und darauf Kapital von mehr als Euro 2400,00 angesammelt hat, damit rechnen, Schwierigkeiten bei der Prozesskostenhilfe zu bekommen.

Quick-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):



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