In § 1578 b BGB sind zwar die wichtigsten, aber nicht alle Gründe aufgeführt, die für oder gegen eine Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts sprechen können. Das hat der BGH im Urteil XII ZR 7/09 vom 04.08.2010 ausdrücklich festgehalten:
Zwar ergibt sich das mehr oder weniger bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die Vorinstanz war jedoch der Ansicht gewesen, Ehegattenunterhalt sei nach § 1578 b BGB immer dann zu begrenzen, wenn von dem im Gesetz aufgeführten Kriterien keines vorliege. Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch andere, im Gesetz nicht aufgeführte Kriterien dazu führen können, dass der nacheheliche Ehegattenunterhalts zu begrenzen ist beziehungsweise seine Begrenzung nicht infrage kommt. Die entscheidenden Gerichte sind an den Kriterien-Katalog des Gesetzes nicht gebunden.
Für die Praxis bedeutet das, dass in besonderen Fällen weitere Aspekte in die Diskussion um die Begrenzung eines nachehelichen Unterhalt eingeführt werden können. Tauchen bei detaillierter Betrachtung des jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalts Tatsachen auf, die zwar nicht unter die Gesetzes-Kriterien passen, trotzdem aber für die Billigkeits-Abwägung nach § 1578 b BGB eine Rolle spielen können, so sollten und müssen sie vorgetragen werden, um eine umfassende Beurteilung des Falles gewährleisten zu können.
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