Das liest sich im ersten Moment absurd - ist es aber nicht, wenn man sich die Entscheidung des BGH vom 11.08.2010, Az. XII ZR 102/09 näher anschaut. Es handelte sich um einen Fall, in dem der Unterhalt nicht wie üblich quotal, sondern über den konkreten Bedarf der Unterhaltsberechtigten ermittelt wurde.
Üblicherweise wird nachehelicher Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz errechnet: Die Einkünfte beider Ehegatten werden bereinigt, addiert und dann zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Dieser Methode liegt jedoch die Annahme zu Grunde, dass alle Einkünfte für den Lebensunterhalt der Eheleute verwendet werden. Sind die Einkünfte so hoch, dass die Vermutung naheliegt, dass ein Teil der Vermögensbildung zufließt, kann der Unterhaltsverpflichtete verlangen, dass der Berechtigte seinen Bedarf konkret darlegt.
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau geltend gemacht, sie habe während der Ehe ein Reitpferd gehabt; deshalb gehörten die Kosten für den Unterhalt eines Pferdes zu ihrem konkreten Bedarf und seien damit als Unterhalt zu zahlen.
Der Ehemann wandte ein, die Frau habe ihr Pferd einschläfern lassen müssen und sich danach kein neues mehr angeschafft. Sei kein Pferd da, gebe es auch keine Unterhaltskosten und keinen diesbezüglichen Bedarf.
Die Ehefrau brachte dagegen vor, sie habe sich nur deshalb kein neues Pferd mehr zugelegt, weil der Ehemann nach der Trennung nur stark reduzierten Unterhalt gezahlt habe und sie die Klärung der Unterhaltsfrage habe abwarten wollen. Jedenfalls wolle sie ihr Hobby weiterbetreiben, sobald wieder angemessener Unterhalt bezahlt werde.
Dem schloss sich der BGH an mit der nachvollziehbaren Begründung:"Der konkrete Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin kann nicht dadurch beeinflusst werden, dass sie ihre Lebensverhältnisse aufgrund unzureichender Unterhaltsleistungen des Antragstellers vorübergehend einschränken muss. Weil die Antragsgenerin nach den Feststellungen des OLG ihr Hobby auch künftig weiter verfolgen möchte, besteht dieser konkrete Bedarf fort."
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