Unter bestimmten Umständen kann entgegen der üblichen Regel ein ehebedingter Nachteil im Sinne von § 1578 b BGB auch darin liegen, dass ein Ehegatte abredegemäß während der Ehe nicht oder eine Zeit lang nicht gearbeitet hat und hierdurch Nachteile bei seiner Altersvorsorge erlitten hat. Das hat der BGH jetzt im Urteil XII ZR 7/09 vom 04.08.2010 entschieden.
Im Normalfall wird ein solcher Nachteil durch den Versorgungsausgleich egalisiert. Gibt ein Ehegatte seinen Job ehebedingt auf und erwirbt er dadurch keine Altersvorsorge-Ansprüche (mehr), bekommt er im Versorgungsausgleich solche vom anderen Ehegatten übertragen. Dadurch tragen beide Ehegatten den entstandenen Versorgungsnachteil hälftig, und deswegen wäre es nicht angemessen, diesen Nachteil noch einmal zusätzlich beim Unterhalt zu berücksichtigen (BGH XII ZR 107/06 mit Pressemeldung und XII ZR 109/07). Davon gibt es jedoch Ausnahmen, nämlich immer dann, wenn durch den Versorgungsausgleich für den entstandenen Nachteil gerade kein angemessener Ausgleich geschaffen werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau abredegemäß während der Ehe überhaupt nicht versicherungspflichtig gearbeitet, weil sie sich um Ferien-Pensionen ihres Ehemanns kümmerte. Der Ehemann hatte nur noch im ersten Jahr der Ehe Rentenanwartschaften erworben und war dann in Frührente gegangen. Bis auch die Ehefrau das Rentenalter erreichte, vergingen weitere vier Jahre, in denen sie ohne die ehebedingter Arbeitsteilung noch Rentenansprüche erworben hätte. In diesem Fall ging BGH davon aus, dass durch die eheliche Gestaltung der Erwerbstätigkeit der Ehefrau Nachteile bei der Altersversorgung entstanden sind, die durch den Versorgungsausgleich nicht ausgeglichen werden. Diesen Nachteil berücksichtigte er im Rahmen der Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b BGB.
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