Freitag, 17. September 2010

Erforderlichkeit der Beiordnung eines Anwalts bei Verfahrenskostenhilfe

(ks/sem) Obwohl der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung vom 23. Juni 2010, Aktenzeichen XII ZB 232/09, grundsätzlich geklärt hat, wann die Beiordnung eines Anwalts bei Verfahrenskostenhilfe notwendig ist, tauchen in den aktuellen Zeitschriften zum Teil noch Entscheidungen älteren Datums auf, die teilweise überholt sind.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch der "arme" Prozessbeteiligte dann einen Anwalt zur Seite gestellt bekommen muss, wenn auch der bemittelte Prozessbeteiligte sich einen Anwalt nehmen würde. Das bedeutet, das die Beiordnung immer dann notwendig ist, wenn der jeweils Betroffene aus seiner Sicht heraus einen Anwalt für notwendig hält.

Auch das OLG Hamburg hat bereits am 23.03.2010 (jetzt veröffentlicht in FamRZ 2010, Seite 1459) so entschieden. Ob die Beiordnung eines Anwalts erforderlich ist, ist danach zu beurteilen, ob die Sach- und Rechtslage für den konkreten Antragssteller schwierig ist.

Anderer Meinung war das Kammergericht am 14.01.2010 (jetzt veröffentlicht in FamRZ 2010, Seite 1460). Persönliche Gründe des Antragsstellers rechtfertigen die Beiordnung nicht. Maßgeblich ist die objektive Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Deren Ausgang ist vorhersehbar, wenn man sich die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ansieht.