Grundsätzlich kann wohl ein Anspruch auf Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB auch verwirken, wenn er lange Zeit nicht geltend gemacht wird. Das geht aus einer Entscheidung des OLG Köln incidenter hervor. Bei dem Sachverhalt, den das OLG mit Beschluss vom 23.08.2010, Az. 4 UF 81/10 zu entscheiden hatte, waren das aber nicht der Fall.
Der die Begrenzung des Unterhalts begehrende Ehegatte hatte seine Klage erst Ende 2008 anhängig gemacht, also ein knappes Jahr nach der Änderung des Gesetzes und zweieinhalb Jahre nach Erlass des BGH-Urteils vom 12.4.2006, Az. XII ZR 240/03.(grundlegende Änderung der Rechtsprechung zum Unterhalt).
Einerseits - so das OLG - habe die Beklagte Ende 2008 noch nicht damit rechnen können, dass es auf Dauer nicht zu einer Reduzierung des Unterhalts kommen werde. Andererseits sei sie bereits seit April 2006 Rentnerin gewesen. Durch die zeitlich verzögerte Einreichung der Abänderungsklage sei ihre eigene wirtschaftliche Lebensstellung nicht nachteilig beeinflusst worden, da sie durch zusätzliches berufliches Engagement auch bei rechtzeitiger Einreichung an ihrer Lebensstellung nichts mehr hätte ändern können.
Die Behauptung der Beklagten, sie hätte die Abschlussprüfung noch gemacht, wenn sie nicht den Kläger kennengelernt, geheiratet, die besprochene Rollenverteilung in der Ehe übernommen und reifer geworden wäre, sei im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Beklagten kein ausreichender Sachvortrag für einen ehebedingten Nachteil. Die Beklagte sei bei Eingehung der Ehe 24 Jahre alt gewesen und nach Beendigung der Schule zu dieser Zeit bereits seit über neun Jahren im Berufsleben gewesen. Es bestehe kein Anlass dafür, zu vermuten, sie hätte noch irgendwelche Fortbildungsmaßnahmen ergriffen, zumal sie über ein schwaches Selbstbewusstsein bedingt durch ein dominantes Elternhaus klagte (was nach Ansicht des OLG einen ehebedingten Nachteil ebenfalls nicht zu begründen vermochte).
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