Dienstag, 28. September 2010

OLG Celle zum Streitwert in Scheidungssachen: Bezüge nach SGB II erhöhen den Gegenstandswert

Nach wie vor ist streitig, ob ALG II - Leistungen beim Scheidungs-Streitwert als Einkommen berücksichtigt werden können oder nicht. Einmal mehr hat sich das OLG Celle mit Beschluss vom 01.09.2010, AZ 15 WF 215/10 dafür entschieden.


Das OLG setzte den Streitwert entsprechend höher fest, wobei es sich auf § 43 II FamGKG bezog. Der Wertberechnung in Ehesachen ist das in drei Monaten erzielte Netto-Einkommen der Eheleute zugrundezulegen. Nettoeinkommen ist der Betrag, der den Eheleuten zum Leben zur Verfügung steht und ihren Lebensstandard bestimmt. Genau hierzu seien laut OLG Celle die Leistungen gemäß SGB II da, vgl. § 1 I SGB II.
Es gebe keinen Grund, ihn in derartigen Fällen einen anderen Maßstab anzulegen als bei Eheleuten, die Erwerbseinkünfte lediglich in Höhe der anderen zustehenden Grundsicherung oder Sozialhilfe erzielen würden. Wer nur das durch Erwerb verdiene, was anderen als öffentliche Leistungen zusteht, der dürfe nicht anders behandelt werden als derjenige, der von Grundsicherung oder Sozialhilfe lebe und umgekehrt.

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