Nach dem BGH hat auch das OLG Köln noch einmal zur Frage Stellung genommen, ab wann der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten konkret bemessen werden darf.
Das OLG stellte sich in der Entscheidung 4 UF 93/09 = FamRZ 2010,1445 auf dem Standpunkt, dass das dann der Fall ist, wenn wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind, die eine nicht unerhebliche Vermögensbildung zulassen.
In diesem Falle ist der zu zahlende Unterhalt einerseits nach dem konkreten Bedarf auszurichten und andererseits auf den Betrag zu begrenzen, den eine einzelne Person auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche sinnvoller Weise ausgeben kann. Im konkreten Fall legte das OLG den Betrag auf Euro 4.750,00 fest.
Zusätzlich erspart das OLG Köln dem Unterhaltsverpflichteten auch, über sein tatsächliches Einkommen Auskunft zu geben. Gibt er nämlich an, zwar den geschuldeten Unterhalt nicht zahlen zu wollen, für die verlangte Summe jedoch leistungsfähig zu sein, besteht nach Ansicht des OLG kein ergänzender Anspruch auf Auskunft.
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