Donnerstag, 16. September 2010

BGH zur Verwirkung von Elternunterhalt

Elternunterhalt ist nicht schon deshalb verwirkt, weil sich der Elternteil wegen einer nicht verschuldeten psychischen Erkrankung in der Erziehungsphase um sein Kind nicht kümmern konnte. So der BGH jetzt im Urteil XII ZR 148/09 vom 15.09.2010 ( hier die Pressemeldung).

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Sozialhilfeträger Aufwendungen regressiert, die er für den im Heim lebenden Elternteil erbracht hatte.
Die Mutter hatte schon während der Kindheit des in Anspruch genommenen Kindes an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergened an Antriebsschwäche und Wahnideeen gelitten. Sie konnte das Kind nur kurzzeitig versorgen, ab 1973 gar nicht mehr. Der Kontakt brach 1977 ab.

Der BGH konstatierte, die Erkrankung sei kein schuldhaftes Fehlverhalten i.S.v. § 1611 BGB. Trotz des Betreuungs-Mankos bestehende die vom Gesetz geforderte familiäre Solidarität fort mit der Folge, dass der Sohn für den Unterhaltsanspruch der Mutter einzustehen habe.

Etwas anderes gilt nur, wenn der dem Unterhaltsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt erkennbar Bezug zu staatlichem Handeln hat. Das hat der BGH bereits früher ( Az XII ZR 251/01 = FamRZ 2004, 1097, hier die Pressemeldung zu dieser Entscheidung) entschieden. In diesem Falle beruht die psychische Erkrankung auf einem Einsatz des Elternteils im 2. Weltkrieg. In diesem Fall besteht zwar ein Unterhaltsanspruch trotzdem fort, der Übergang auf den Sozialhilfeträge nach § 94 SGB XII ist jedoch ausgeschlossen, da er nach Ansicht des BGH eine unbillge Härte darstellen würde.

Fokus-Familienrecht-Schnellinfo zum Urteil ( zum Vergrößeren anklicken):















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