Auch wenn das Gericht nach § 3 III VersAusglG den Versorgungsausgleich ausschließt, weil die Ehe kürzer als drei Jahre gedauert hat, fallen aus dem Wert des Versorgungsausgleichs Rechtsanwaltsgebühren an. Das hat das OLG Karlsruhe jetzt so entschieden.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Ehe kürzer als drei Jahre gedauert. Keine der Parteien hatte die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Das Gericht hatte den Versorgungsausgleich nach § 3 III VersAusglG ausgeschlossen, den Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich auf Euro 1000,00 festgesetzt, dem beigeordneten Anwalt jedoch für den Versorgungsausgleich keine Vergütung aus der Staatskasse gewährt. Zusammen mit dem Bezirksrevisor war das Amtsgericht der Ansicht, es habe gar kein Verfahren über den Versorgungsausgleich gegeben, weshalb weder die Verfahrensgebühr noch die Terminsgebühr angefallen sei.
Das OLG Karlsruhe ( Az. 16 WF 82/10 vom 26.05.2010 = NJW 2010, 2445 = famRZ 2011, 669) war mit guter Begründung anderer Ansicht: Die Entscheidung, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet ist rechtsmittelfähig und erwächst gegebenenfalls in Rechtskraft. Rechtskräftige Entscheidungen sind jedoch ohne vorhergehendes rechtsförmiges Verfahren nicht denkbar. Erforderlich ist immer eine materielle Prüfung, ob der Versorgungsausgleich nun stattfindet oder nicht. Damit hat das Gericht in jedem Falle von Amts wegen ein Versorgungsausgleichsverfahren als Folgesache einzuleiten mit der Folge, dass in dieser Folgesache dann auch bei den Anwälten Gebühren anfallen, die im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe vergütet werden müssen.
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