Auch das OLG München hat nochmals festgehalten, das Terminsgebühren auch ohne Gerichtstermin anfallen können. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sprach es den Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr zu, weil sie im Vorfeld des Verfahrens zur Herbeiführung einer Einigung mehrfach miteinander telefoniert hatten.
Diese Telefonate hatte der Rechtsanwalt, der die Festsetzung der Terminsgebühr beantragte, belegt durch ein Schreiben von ihm, in dem er auf diese Telefonate Bezug nahm.
Der Gegner hatte eingewandt, eine Terminsgebühr ohne Termin könne nur entstehen in Verfahren entstehen, in denen die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, weil nur in solchen Verfahren die schriftliche Arbeit des Anwalts den Termin ersetzen könne (so auch BT-Drucks 15/1971, S. 212 und BGH V ZB 110/06 sowie V ZB 170/06). Dem widersprach das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 27.08.2010, Az. 11 WF 331/10. Es stellte klar, dass vorbereitende Verhandlungen wie Telefonate der Anwälte nach VV RVG 3104 stets mit der Terminsgebühr zu honorieren seien, egal ob im dann folgenden Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei oder nicht.Denn VV 3104 enthalte keine Beschränkung der Grundregel der Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Für den Anfall müssen nicht zusätzlich die Voraussetzungen des VV 3104 vorliegen.
Ebenso gegen den BGH auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19.Aufl., 3104 VV, Rn 7 und Anwaltskommentar RVG Schneider/Wahlen, 4. Aufl., 3104 VV Rn 1 und 3.
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