In Verfahren, in denen die Verhandlung vorgeschrieben ist, jedoch im Einverständnis der Parteien ohne Termin entschieden wird, entsteht gemäß VV 3104 RVG I Nr. 1 gleichwohl eine Terminsgebühr. Nach OLG Stuttgart vom 14.09.2010, Az. 8 WF 133/10 = BeckRS 2010, 22335 ist diese Vorschrift auf Sorgerechtsverfahren entsprechend anwendbar, auch wenn hier die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
In dem vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall hatte der Antragsteller die Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind auf sich allein gefordert. Die Antragsgegnerin hatte zugestimmt und das Amtsgericht Heidenheim deshalb im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten ohne Termin entschieden.
Das OLG entschied, dass in diesem Fall trotzdem die Terminsgebühr anfällt. Denn in Verfahren, bei denen es um den Aufenthalt des Kindes, Umgangsrecht, Ausgabe des Kindes Gefährdung des Kindeswohls gehe, sei ein Termin nach § 155 I FamFG vorgeschrieben. Alle diese Gegenstände seien aber nur Teil des gesamten Sorgerechts gem. § 150 FamFG. Daher umfasse eine Angelegenheit, in der es um die Übertragung des gesamten Sorgerechts gehe, immer auch einen der in § 155 I FamFG genannten Verfahrensgegenstände mit der Folge, dass hier, wenn im Einvernehmen mit den Parteien ohne Termin entschieden werde, Terminsgebühr trotzdem nicht versagt werden dürfe.
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