Ficht ein Beteiligter einen mehr als zwei Kalenderjahre alten Prozessvergleichs an, kann der Rechtsanwalt seine Gebühren erneut fordern. Das hat der BGH jetzt entschieden.
Im Beschluss XII ZB 60/08 vom 11.08.2010 ging es um einen Sachverhalt, in dem der Beklagte eines Verfahrens einen knapp fünf Jahre alten Prozessvergleich durch seinen bereits damals beauftragten Prozessbevollmächtigten hätte anfechten lassen. Der Rechtsprechung des BGH folgend geschah dies im ursprünglichen Verfahren. Die Anfechtung verlief erfolglos, und nun wollte der Beklagte die neue Rechnung seines Anwalts nicht bezahlen. Es handele sich um dasselbe Verfahren, und das sei bereits bezahlt.
Der BGH wendet auf diesen Sachverhalt § 15 V S.2 RVG analog an: Bei einer nach mehr als zwei Jahren erfolgenden Fortsetzung eines Prozesses handelt es sich um eine neue Angelegenheit mit der Folge, dass auch die Anwaltsgebühren erneut anfallen.
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