...so hat das OLG Zweibrücken jetzt entschieden: Az. 6 UF 72/10 = BeckRS 2010,30339.
Der Vater hatte bereits längere Zeit studiert und zuletzt sogar das Fach gewechselt. Die Mutter hatte sich gleich nach der Geburt des Kindes 2009 von ihm getrennt, bezog UVG und verlangte nun unter Bezugnahme auf die verschärfte Erwerbspflicht den Mindestunterhalt.
Das OLG Zweibrücken hatte das Recht des unterhaltsverpflichteten Elternteils auf Ausbildung gegen das Recht des Kindes auf Unterhalt abzuwägen. Dabei habe das Kind - auch das minderjährige Kind - keinen uneingeschränkten Vorrang. Es sei durchaus denkbar, dass der Unterhaltsanspruch eingeschränkt oder zeitweise ausgeschlossen werde. Das gelte insbesondere, wenn es darum gehe, erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erlangen. Denn eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf gehöre zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den er grundsätzlich vorrangig befriedigen dürfe.
Überdies sei es nicht sinnvoll, ein Studium abzubrechen und ungelernt im Niedriglohn-Bereich zu arbeiten, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung den Unterhaltspflichtigen in die Lage versetzen können, den Kindesunterhalt dauerhaft und in deutlich größerem Umfang zu sichern.
Als Besonderheit kam bei diesem Fall noch dazu, dass der Vater bereits den dritten Studiengang absolvierte und erst kurz vor der Geburt das Fach letztmals gewechselt hatte. Aufgrund der Besonderheiten des Falles sah das Gericht aber trotzdem keinen Anlass, den Vater zum Abbruch des Studiums zu zwingen:
Denn der Vater entstammt einem fremden Kulturkreis (er war im Jahr 2000 aus Kamerun zugewandert). Im ersten Studiengang war er nur pro forma immatrikuliert, um an eine Aufenthaltsgenehmigung zu kommen. Am zweiten Studiengang hatte er neun Semester lang festgehalten. Die Schwierigkeiten mit dem Fach führte er auf Anpassungsschwierigkeiten mit dem hiesigen Kulturkreis zurück. Erst nach knapp fünf Jahren erkannte er, dass er das falsche Fach studiert hatte und wechselte noch einmal. Das konnte das Gericht nachvollziehen.
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