In seiner Entscheidung XII ZR 138/08 = FamRZ 2010, 1311 kommt der BGH zu diesem Ergebnis, dass generell beim nachehelichen Unterhalt zwar nachträgliche Einkommensverbesserungen zu berücksichtigen sind, dabei jedoch solche Änderungen unberücksichtigt bleiben müssen, die auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung beruhen. Beim Abschluss des Unterhaltsvergleichs war nicht damit zu rechnen, dass der Ehemann seinen Arbeitsplatz verlieren, dafür eine Abfindung kassieren und anderweit anschließend das gleiche Geld verdienen würde. Hätte er jetzt die Abfindung angelegt und würde daraus Zinsen beziehen, dürfte die Ehefrau davon nicht profitieren. Das gleiche soll laut BGH gelten, wenn er mit der Abfindung die Last seiner Verbindlichkeiten mindert.
Quick-Info zum Opfer (zum Vergrößern anklicken):
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