Gerade einen Monat ist der Beschluss des BVerfG, Az 1 BvR 420/09 alt, da setzt ihn das OLG Brandenburg bereits um. Es hat einem nichtehelichen Vater Teile des Sorgerechts übertragen.
Die Mutter hatte gegen den Willen des Vaters beabsichtigt, die Kinder, die seit der Trennung im Sommer 2009 im Haushalt des Vaters lebten und mit denen in die Mutter erst seit Mai 2010 wieder Umgang hatte, aus der bisher besuchten Schule beziehungsweise aus dem gewohnten Kindergarten herauszunehmen und zu Beginn des Schuljahres im August 2010 in eine andere Schule beziehungsweise anderen Kindergarten in der Nähe ihrer Wohnung wechseln zu lassen. Das Gericht sah ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Eingreifen, § 49 FamFG und übertrug im Wege der einstweiligen Anordnung dem Vater vorläufig die Befugnis, Schule beziehungsweise Kindergarten für die Kinder zu bestimmen. Dies entspreche dem Wohl der Kinder am besten. Da die Eltern sich nicht einigen könnten, komme insoweit die gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht.
Die Entscheidung zeigt, wie sehr alte, nunmehr verfassungswidrige Rechtslage am tatsächlichen Leben vorbeiging. Ohne die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wären die Kinder aus einem gewohnten Umfeld herausgerissen worden, ohne dass irgendwer etwas daran hätte ändern können.
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