Dienstag, 8. Februar 2011

OLG Stuttgart - Der Familienrichter darf nicht so knapp terminieren, dass die Frist des § 137 II FamFG für Folgesachen-Anträge nicht mehr eingehalten werden kann.

Folgesachen müssen in Scheidungsverfahren spätestens zwei Wochen vor dem Termin anhängig gemacht werden, so § 137 II FamFG. Werden sie später eingereicht, kommen sie nicht mehr in den Scheidungsverbund, d.h. das Gericht kann die Scheidung auch ohne Entscheidung über die Folgesachen durchführen. Nun gibt es bereits die zweite obergerichtliche Entscheidung, die den Familienrichtern auferlegt, hier großzügig zu verfahren.
Nachdem schon das OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 2015 darauf hingewiesen hat, dass den Parteien nicht durch "extrem kurze Ladungsfristen" der Verbund abgeschnitten werden dürfe, hat nun auch das OLG Stuttgart ähnlich entschieden:
Das Gericht muss so terminieren, dass die Parteien die Frist des § 137 II FamFG noch einhalten können, nachdem ihnen die Ladung zugestellt wurde. Geht die Ladung zu kurzfristig ein und wird Terminsverlegung beantragt, dann ist diesem Antrag stattzugeben.

Das OLG  hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, um die Frage allgemein klären zu lassen. Wir berichten, wenn sich etwas tut.     


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