Das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten führe nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.
Ferner hat der XII. Zivilsenat entschieden, dass der
Verpächter einer Gaststätte nicht verpflichtet ist, auf Verlangen des
Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen
gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Denn auch eine
solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der
hier nicht gegeben sei.
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