Sonntag, 17. Juli 2011

BGH: Umsatzeinbußen wegen Einführung eines gesetzlichen Rauchverbots berechtigen Pächter nicht zum Schadensersatz

Das vom Bundesland Rheimland-Pfalz erlassene Nichtraucherschutzgesetz, mit dem ein Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten eingeführt wurde, berechtigt die Gaststättenpächter nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verpächter. Das hat der BGH am 13.07.2011 entschieden: Az. XII ZR 189/09 ( hier die Pressemeldung).


Das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten führe nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.
Ferner hat der XII. Zivilsenat entschieden, dass der Verpächter einer Gaststätte nicht verpflichtet ist, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Denn auch eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der hier nicht gegeben sei. 

(C) Foto: Rike aus www.pixelio.de