Immerhin beantrage der Hilfebedürftige ja eine Sozialleistung. Wer derart unterstützt werden wolle, müsse es sich gefallen lassen, eine komplette Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen, so das OLG in seiner Entscheidung vom 22.12.2010, Az. 15 WF 305/10 = FF 2011, 260). Und dazu gehöre eben auch die Vorlage vollständiger, auch nicht einmal teilweise unleserlich gemachter Kontoauszüge.
Sicher sei das, was in Kontoauszügen stehe, manchmal höchstpersönlich. Es liege aber in der Natur der Sache, dass man bei Gewährung von Sozialleistungen sich auch über seine höchstpersönlichen Dinge offenbaren müsse.
Wer also teilweise geschwärzte Kontoauszüge vorlege und die ungeschwärzten auch auf Nachfrage des Gerichts hin nicht nachliefere, dem sei die Prozesskostenhilfe zu versagen - und zwar auch, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Falschangaben vorlägen.
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Update 12.08.2011: Die gegenteilige Ansicht vertritt inzwischen das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem aktuell bekanntgegebenen Beschluss vom 23.05.2011 (AZ: 3 Ta 32/11), vgl dieses Posting der Kanzlei Blaufelder.