Mittwoch, 13. Juli 2011

Vorsicht vor falschen Rechtsmittelbelehrungen in Familiensachen!

Es gibt wohl noch keine Statistik darüber, wieviele von den Rechtsmittelbelehrungen falsch sind, die die Gerichte nach § 39 FamFG erteilen müssen, aber ich kriege gelgentlich welche auf den Schreibtisch. Z.B. heute:
Der Mandant kommt bei seinen Auskünften zum Versorgungsausgleich nicht in die Pötte, und deshalb verhängt das Gericht nun ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise fünf Tage Zwangshaft, §§ 220, 35 FamFG.
So weit - so gut.
Dann belehrt das Gericht darüber, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig ist, allerdings nur, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 € übersteigt.
Auf der Suche nach der Antwort auf die Frage, was denn bei einer Zwangsgeldanordnung der Wert der Hauptsache ist, stoße ich auf § 228 FamFG: In Versorgungsausgleichssachen gilt die Wertgrenze des § 61 FamFG von 600,00 € nur für Kostenentscheidungen. Also kann ich nur dann keine Beschwerde einlegen, wenn das Gericht eine Kostenentscheidung gefällt hat, in allen anderen Fällen und damit auch in diesem aber schon! Meine ich jedenfalls.

Was würde passieren, würde man sich auf das Gericht verlassen? Wiedereinsetzung möglich? Nein! Sagt der BGH, Beschluss v. 23.06.2010 - XII ZB 82/10, Rz. 10 ff. Der BGH klärt uns da in dürren Worten darüber auf, dass es bei jemandem, der einen Anwalt hat, Wurscht ist, ob er falsch belehrt wird. Der Anwalt hat zu prüfen, ob und wenn ja, welches Rechtsmittel möglich ist und darf sich auf eine Rechtsmittelbelehrung des Gerichts nicht verlassen!

Also: Sofortige Beschwerde einlegen, um dem Mandanten die Möglichkeit der Nachbesserung seiner Auskünfte zu geben. Denn: Lässt man das Ding nämlich rechtskräftig werden und bessert der Mandant erst nach Rechtskraft nach, liegt es im Ermessen des Gerichts, das Zwangsgeld zu vollstrecken oder nicht. Verpflichtet, die Anordnung aufzuheben ist er nämlich nicht und kann er nach richtiger Ansicht auch gar nicht vgl. Musielak/Borth, FamFG § 35 Rz. 8. Er kann nur kulanzhalber von der Vollstreckung absehen. Wobei schwer die Frage ist, ob ein Richter noch kulanzwillig ist, den man etliche Monate auf die Auskunft zum Versorgungsausgleich hat warten lassen...

Auch ein Richter kann nicht alles wissen, das ist mir klar. Aber auch ein Anwalt kann nicht alles wissen, muss aber laut BGH trotzdem allwissend sein. Ärgerlich!


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