Den Parteien war an einem Anwesen ein Wohnrecht eingeräumt. Sie stritten darüber, wer es ausüben dürfe, entweder der Ehemann allein oder beide. Die Frage war: Wie hoch ist der Gegenstandswert des Verfahrens?
Der BGH - XII ZR 54/09 vom 15.
Juni 2011 - entschied sich für den 3,5-fachen Jahreswert:"Da Gegenstand des Verfahrens nicht der Bestand des Wohnrechts, sondern dessen Inhalt bzw. Umfang ist, erscheint es angemessen, die Bewertung mit dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert in Anlehnung an § 9 ZPO anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 126/93 - NJW-RR 1994, 909). Nachdem die Beklagte einen Jahresnut-zungswert für die streitgegenständliche Wohnung - unter Abzug des Anteils für die Garagenstellplätze - von 7.932,60 € glaubhaft gemacht hat, beträgt das Dreieinhalbfache davon 27.764,10 €.
Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Ergebnis die gemeinsame Ausübung des Wohnrechts anstrebt, so dass die Beschwer nur in der Hälfte des so ermittelten Betrages liegt und somit 13.882,05 € beträgt."
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