Wenn die Ehefrau vor dutzenden Jahren einen wundervollen "Bauhaus"-Stuhl mit in die Ehe gebracht hat, der immer fleißig benutzt wurde aber trotzdem noch in gutem Zustand ist - ist der bei der Scheidung als Hausrat zu behandeln, oder fällt er in den Zugewinnausgleich? Diese Frage musste der BGH jetzt beantworten, und er entschied eindeutig:
Die Aussteuer gehört dem Ehegatten allein, der sie mit in die Ehe bringt. Und was ihm allein gehört, das fällt nach dem neuen § 1568 b BGB nicht mehr in den Hausrat, sondern in den Zugewinnausgleich. Und § 1568 b BGB ist mangels einer Übergangsregelung für alle Altverfahren anwendbar, die am 1.9.2009 (Inkrafttreten der neuen Regelung) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren.
Der Bauhausstuhl unterfällt also dem Zugewinnausgleich und ist damit sowohl ins Anfangs- als auch ins Endvermögen einzustellen. Seine Wertsteigerung ist ggf.auszugleichen, so der BGH, XII ZR 33/09 = FamRZ 2011, 1039.
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