Der Klägerin wurde Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Im Termin schlossen die Parteien zu Erledigung des Verfahrens einen Vergleich, in welchem sie sich u. a. auf Kostenaufhebung in beiden Instanzen einigten. Die Gerichtskasse stellte nun der Klägerin die hälftigen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Rechnung. Dagegen wendete sich die Klägerin und berief sich auf die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe. Und das OLG Stuttgart gabe ihr Recht
Mit Beschluss vom 15.07.2011 -
11 UF 127/10 =
BeckRS 2011, 19021 hielt es fest:
Inwieweit jemand PKH bekommt, ergibt sich aussschließlich aus
§ 122 ZPO und nicht aus einer zwischen den Parteien getroffenen Entscheidung. Das hindert die Staatskasse daran, den nach einem abgeschlossenen Vergleich auf die durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begünstigte Partei entfallenden Gerichtskostenanteil gegen diese anzusetzen.
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