Der Berufungskläger hatte in erster Instanz voll obsiegt: Die Klage auf Ehegattenunterhalt war abgewiesen worden. In der Urteilsbegründung hatte das Amtsgericht jedoch Zahlen verwendet, die dazu führten, dass er zwar keinen Ehegattenunterhalt, jedoch nun mehr Kindesunterhalt zahlen musste. Deshalb legte er Berufung ein. Das OLG Celle hielt sie für unzulässig:
In seiner Entscheidung vom 03.11.2010, Az. 10 UF 237/10 = FamRZ 2011, 744 führte das OLG aus, bei Klageabweisung könne ein Beklagter nur in besonderen Ausnahmefällen Berufung einlegen, nämlich dann, wenn er trotz Klageabweisung beschwert sei, zum Beispiel, wenn der Inhalt der Entscheidung hinter seinem Rechtsschutzziel zurückbleibe, weil die Klage nur als "zur Zeit unbegründet" anstatt endgültig abgewiesen werde. So sei es hier jedoch nicht.
Soweit nämlich das Jugendamt (als Beistand der minderjährigen Kinder) das Rechenwerk des amtsgerichtlichen Urteils hernehme, um vom Beklagten außergerichtlich höheren Kindesunterhalt zu fordern, spiele dies für die Frage einer Beschwer hinsichtlich des Ehegattenunterhalts keine Rolle.
Das OLG nimmt ausdrücklich Bezug auf eine BGH-Entscheidung (VI ZR 356/00 = VersR 2001, 1578 f. Rz 7), in der der BGH das verlangte Schmerzensgeld zugesprochen hatte, jedoch von einem Mitverschulden des Klägers ausging, woraus sich für weitere Haftungsansprüche Konsequenzen ergaben. Der BGH sah auch bei dieser Sachlage für den obsiegenden Kläger keine Beschwer.
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