"Dass der Antragsteller nach seiner Einbürgerung gemäß Art 47 EGBGB grundsätzlich berechtigt ist, seinen bisherigen Vornamen abzulegen und einen oder mehrere neue Vornamen zu wählen, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Dabei sieht die Vorschrift zwei Möglichkeiten vor: Gibt es für den ausländischen Vornamen eine deutschsprachige Entsprechung, so kann der Namensträger diese Form des Vornamens annehmen. Bei den Vornamen „Mardin“ und „Amir“ ist dies offensichtlich nicht der Fall. Die vom Standesamt vorgeschlagenen Vornamen „Martin“ und „Armin“ sind ganz offenkundig nicht die deutsche Version der vom Antragsteller geführten kurdisch-arabischen Vornamen.
Dies verkennt auch das Standesamt letztlich nicht, wenn es darauf verweist, dass mangels einer deutschen Entsprechung auch ein anderer Name gewählt werden könne. Zu Unrecht meint es allerdings, dass dieser „in Deutschland üblich“ sein müsse. Diese Voraussetzung ergibt sich jedoch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung zu Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 2. HS. EGBGB. Vielmehr kann der Betreffende auch einen ausländischen Namen wählen. Auch wenn die Vorschrift des Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB unter anderem der erleichterten Integration dienen mag, lässt sich ihr eine Beschränkung bei der Auswahl auf „deutsche“ oder „in Deutschland übliche“ Vornamen nicht entnehmen ... Im Übrigen lässt sich angesichts der weiten Verbreitung ausländischer Vornamen auch in deutschen Familien eine Abgrenzung von „in Deutschland üblichen“ Vornamen ohnehin nicht sinnvoll durchführen; eine solche Beschränkung gibt es auch sonst bei der Vornamenswahl nicht.
Ist der Beschwerdeführer mithin bei der Namenswahl frei, so ist nicht einzusehen, warum er sich nicht auch für einen Namen als alleinigen Vornamen entscheiden können soll, den er bislang schon geführt hat, wenn auch als zweiten Vornamen. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller von allen in Betracht kommenden Namen, inländischen wie ausländischen, ausgerechnet den nicht als ausschließlichen wählen können soll, den er bislang -auch- schon geführt hat..."
OLG Bremen: Beschluss vom 04.07.2011 - 1 W 39/11 = BeckRS 2011, 17854
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