Das mit der nur einjährigen Dauer ist auf dem Acker des Amtsgerichts Ludwigslust (Urteil v. 3.11.2010, Az. 5 F 253/10 = FamRZ 2011, 1066) gewachsen. Die Rechtsordnung, so der Amtsrichter, sei einheitlich. Und wenn nach § 7 III Nr. 3 c, IIIa SGB II vermutet werde, eine nur einjährige Dauer einer Partnerschaft spreche bereits für eine verfestigte Lebensgemeinschaft, was zu einer Versagung des ALG II-Anspruchs führe, dann dürfe für § 1579 Nr. 2 BGB und die Versagung des Unterhalts nichts anderes gelten.
Gründe sind in der FamRZ nicht abgedruckt, dafür aber ein etwas grummeliger Kommentar der Redaktion: Der Amtsrichter spreche von "Verwirkung", was sachlich unrichtig sei. Denn ein Unterhaltsanspruch gehe nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht, wie bei Verwirkung der Fall sei, endgültig verloren; er könne vielmehr wieder aufleben, wenn die Partnerschaft ende ( Hinweis auf BGH, XII ZR 109/05 = FamRZ 2008, 1739, 1743, = NJW 2008, 3125, dort Rz. 46 ).
Im Übrigen spricht die ständige, weitüberwiegende Rechtsprechung nach wie vor von 2 Jahren, die es braucht, bis man sich mit der Verfestigung einer Beziehung seiner Sache so richtig sicher sein kann.
Dass es auf die Leistungsfähigkeit des neuen Partners nicht ankomme, ist seit langem ständige Rechtsprechung und wird vom OLG Karlsruhe im Beschluss vom 22.10.2010, Az. 16 UF 1941/10 = FamRZ 2011, 1066 ein weiteres Mal bestätigt. Auch hier druckt die FamRZ keine Gründe ab. Die Entscheidung sticht gleichwohl ins Auge (und hat wohl auch deshalb Eingang in die FamRZ gefunden) weil die verfestigte Lebensbeziehung hier bereits seit dem Jahre 2000 bestand, der neue Partner unstreitig nicht leistungsfähig war und damit die Ehefrau nicht unterhalten konnte, und weil der verflossene Ehemann seitdem bis 2010 im Wissen um das Bestehen der neuen Partnerschaft brav weitergezahlt hatte. Daraus - so das OLG - könne die Ehefrau gleichwohl keinen Vertrauenstatbestand ableiten.
Auch hier grummelt die Redaktion der FamRZ . Ihr schmeckt das Urteil offensichtlich nicht. Ich zitiere wörtlich: "Anm. d.Red.: Vom Abdruck der Gründe wird abgesehen. Nach der Begründung des UÄndG zu § 1579 Nr. 2 BGB im RegE 8 BT-Drucks. 16/1830, S. 21) soll die Leistungsfähigkeit des neuen Partners bei der Anwendung des Härtefalls unbeachtlich sein (kritisch hierzu Schwab, FamRZ 2005, 1417, 1420f.)"
Was Schwab dazu (damals als erste Reaktion auf den Regierungsentwurf) zu sagen hatte, lässt sich ( wie bei Schwab üblich) durchaus hören:
"Die Begründung des Entwurfs meint, entscheidend sei allein, dass sich der Unterhaltsempfänger durch eine verfestigte Lebensgemeinschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst "und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt bzw. hierauf verzichten will". Ich bin mir nicht sicher, ob das weit trägt, denn das „Nicht-mehr-Benötigen" betrifft gerade nicht den Fall des Lebens mit einem leistungsunfähigen neuen Partner. Einen konkludenten Verzichtswillen zu unterstellen fällt gerade in solchem Falle schwer; dieser wäre ja auch leicht durch gegenläufige ausdrückliche Erklärungen aus dem Weg zu räumen. Die Versagung von Unterhalt wegen einer Beziehung, in welcher der geschiedene Ehegatte keine finanzielle Unterstützung erwarten kann, bleibt auch rechtspolitisch gesehen ein offener Punkt."
Das leuchtet ein, nur will es keiner - vor allem der BGH nicht - sehen...
(C) Foto: sokaeiko auf www.pixelio.de