Die Ehewohnung gehörte ihm allein, aber er zog aus und sie blieb mit den Kindern und bekam durch Vergleich vor dem Familiengericht die Nutzung "für die Dauer des Getrenntlebens" zugewiesen. Ferner wurde vereinbart, dass sie die Besichtigung durch Kaufinteressenten zulässt.
Nun verkaufte er die Wohnung. Der Käufer klagte auf Räumung, die Ehefrau beantragte mit Hinweis auf die Nutzungszuweisung Vollstreckungsschutz - ohne Chance, wie das OLG Celle (Beschl. v. 02.05.2011 = 10 WF 133/11 = NJW 2011, 2062) ausführt:
Die Zuweisung von Wohnraum zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens nach § 1361 b BGB begründet für sich allein kein Mietverhältnis oder ein Verhältnis, das ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB einräumen und über eine entsprechende Anwendung von § 566 BGB gegenüber einer Veräußerung der immobilie durchgreifenden Schutz böte. Dem besonderen Schutzbedürfnis des nutzungsberechtigten Ehegatten muss durch zusätzliche Schutzanordnungen des Familienrichters Rechnung getragen werden. Der Familienrichter kann (und das sollte man als Anwalt der Frau auch immer beantragen) z.B. zwischen den Eheleuten ein befristetes Mietverhältnis begründen, was über § 566 BGB auch Neuerwerbern gegenüber einen weitgehenden Schutz begründet. Das war hier nicht geschehen, und deshalb war die Ehefrau gegen das Räumungsbegehr des Käufers auch nicht geschützt.
Merke: Ein vorläufiges Mietverhältnis kann notfalls auch im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 49 ff. FamFG beantragt werden, wenn der Verkauf droht.
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