- Es bleibt dabei: Umgangskosten für den Umgang mit seinen Kindern kann der getrenntlebende Ehegatte nicht von der Steuer absetzen berichtetet der Kollege Mülle auf arbeit-familie.de Allerdings hält der BFH die Kosten eines Umgangsverfahrens gleichwohl also außergewöhnliche Belastung für abzugsfähig ( siehe ebenda).
- Auch wenn die Eheleute streiten, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung überhaupt schon vorliegen (Trennungsjahr noch nicht abgelaufen) müssen sie trotzdem schon Auskünfte zum Versorgungsausgleich erteilen, berichtet rheinrecht.
- Gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Willen der nichtehelichen Kindsmutter? Das ist nach der Entscheidung des BVerfG aus dem letzten Sommer jetzt mögliche, posten Spoth Beyer Reithlingshöfer
- Dass ein Jugendamtstitel über Minderjährigenunterhalt nicht einfach verfällt, wenn der Jugendliche 18 wird, darauf weist Hans-Otto Burschel im Beck-Blog noch einmal hin.
Ihnen allen ein schönes Wochenende
Gerhard Kaßing
RA und FAFam
München