Freitag, 15. Juli 2011

BGH: Wenn Mama eine Ausbildung macht, muss sie dem Kind keinen Unterhalt zahlen.

Die Mutter war unterhaltspflichtig, weil der Vater das minderjährige Kind betreute. Sie kündigte ihren Job und begann eine Berufungsausbildung. Und der BGH stornierte tatsächlich den Kindesunterhalt:


Denn im vorliegenden Fall war es so, dass die Mutter ungelernt war, also eine Erstausbildung absolvierte und mit dieser Ausbildung erheblich bessere Verdienstchancen hatte.
Der BGH (Az. XII ZR 70/09 v. 04.05.2011 = FamRZ 2011, 1041 ff. Rz. 36) hielt zwar fest, dass ein verschärft Unterhaltspflichtiger nicht einfach unter Aufgabe seines Jobs eine Aus- oder Weiterbildung beginnen dürfe. Davon müsse jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit nicht zum Zwecke einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlenrten Beruf, sondern zugunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgegeben hat. Einer solchen Erstausbildung ist regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 II S.1 BGB der Vorrang einzuräumen, wobei aber alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, insbesondere der Umstand, warum der Verpflichtete ausgerechnet jetzt seinen Job hinwerfe und die Erstausbildung mache. Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltpflichtgen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf.

Ähnlich hatte schon das OLG Zweibrücken - vgl. unser Bericht hier - entschieden, das einem Studenten nicht zumutete, sein Studium abzubrechen und zu jobben, um seiner verschärften Unterhaltspflicht nachkommen zu können.

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