Das gilt aber nicht ausnahmslos, wie der BGH (Urteil vom 04.05.2011, Az. XII ZR 70/09 = FamRZ 2011, 1041, 1044, Rz. 39) jetzt noch einmal betont hat.
Die verschärfte Erwerbspflicht nach § 1603 II BGB tritt nach III dieser Vorschrift nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist: vor allem auch der betreuende Elternteil.
Das gilt nach dem BGH in den Fällen in denen
- beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, also insbesondere bei privilegiert volljährigen Kindern oder beim Wechselmodell
- beide Elternteile für regelmäßigen Mehrbedarf des Kindes, z.B. den Kindergartenbeitrag haften.
In solchen Fällen entfällt aber lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 II BGB, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Maßgeblich ist dann der angemessene Selbstbehalt. Übersteigen die Einkünften des nicht betreuenden Ehegatten auch den angemessenen Selbstbehalt, ist er aus dem überschießenden Betrag natürlich unterhaltspflichtig.
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