Donnerstag, 21. Juli 2011

Versorgungsausgleich: Streitwert erhöht sich nicht bei "absurden" Ausgleichsforderungen.

Mal unterstellt, die Ehefrau macht geltend, Ihr Mann habe viel Geld verliehen und bekomme es jetzt mit monatlich 1000,00 € zurückbezahlt. Diese Rückzahlung habe er immer als "seine private Altersvorsorge" bezeichnet. Und damit sei es auch eine. Und deshalb sei der Darlehensrückzahlungsanspruch beim Versorgungsausgleich mit aufzuteilen und ihr zur Hälfte zu übertragen.
Das ist natürlich an den Haaren herbeigezogen, und damit kommt sie nicht durch. Aber sie hat den Anspruch geltend gemacht und eigentlich müsste das den Gegenstandswert für die Folgesache VA erhöhen. Tut es aber nicht!
Das
OLG Koblenz: Beschluss vom 05.07.2011 - 7 WF 646/11 = BeckRS 2011, 18054 hat sich auf den Standpunkt gestellt, in den Gegenstandswert seien nur solche Ansprüche einzubeziehen, die tatsächlich Gegenstand es Versorgungsausgleichs sein können.
§ 50 FamGKG
sei einschränkend dahin auszulegen, dass ein Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswertes nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es dem Grunde nach überhaupt für den in Rede stehenden Versorgungsausgleich in Betracht kommt. Scheide eine Einbeziehung des „Anrechts“ von vornherein aus, etwa weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen oder Anrechte nicht während der Ehezeit erworben worden sind, seien "...diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht erheblich (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2011, 10 UF 249/10 ; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 227, das jedoch auf Billigkeitserwägungen nach § 50 Abs. 3 FamGKG abstellt)".

Davon unabhängig erhöhen natürlich alle nicht ausgeglichenen Ansprüche den Gegenstandswert, wenn sie an sich dem Versorgungsausgleich unterliegen würden, vgl. nur unseren Post zur entsprechenden Entscheidung des OLG Stuttgart. 

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